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   OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08   

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OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08 (https://dejure.org/2008,10809)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2008 - 28 U 1/08 (https://dejure.org/2008,10809)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 28 U 1/08 (https://dejure.org/2008,10809)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung des Rechts auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis aufgrund eines abgeschlossenen Kaufvertrags über ein Fahrzeug im kaufmännischen Geschäftsverkehr; Rechtliche Ausgestaltung der vertraglichen Nebenpflicht einem Käufer für den zu zahlenden ...

  • Judicialis

    ZPO § 313a Abs. 1 S. 1; ; ZPO § ... 540 Abs. 2; ; ZPO § 544; ; EGZPO § 26 Nr. 8; ; BGB § 119; ; BGB § 121; ; BGB § 130; ; BGB § 130 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 151; ; BGB § 241; ; BGB § 242; ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 313; ; BGB § 433; ; UStG § 4 Nr. 1b; ; UStG § 6a Abs. 1 S. 1; ; UStG § 14; ; UStG § 14 Abs. 1; ; UStG § 15; ; UStG § 15 Abs. 2 S. 1; ; UStG § 15 Abs. 3 Nr. 1a; ; UStG § 25a; ; RVG § 13; ; RVG § 14; ; RVG-VV Nr. 2300

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 433; UStG § 14 Abs. 1
    Rechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer als vertragliche Nebenpflicht im kaufmännischen Geschäftsverkehr - Kein Recht auf Verweigerung der Rechnung bis zur Leistung einer Nachzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 64/87

    Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08
    Grundsätzlich besteht im kaufmännischen Geschäftsverkehr eine vertragliche Nebenpflicht, dem Käufer für den zu zahlenden Kaufpreis gemäß § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung mit dem Ausweis der Mehrwertsteuer, die der gewerbliche Verkäufer für das Umsatzgeschäft zu entrichten hat, auszustellen, (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 433 Rdn. 32; BGH in NJW 1988, 2042 ff.; BGH in NJW 1989, 302; BGH in NJW-RR 2002, 376 [377 zu II.1.]).

    Einer besonderen Absprache bedarf es insoweit nicht, da die bei einem Verkauf anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten bürgerlichrechtlichen Entgelts darstellt, weshalb der Verkäufer die wider sein Erwarten auf einen Verkauf anfallende Umsatzsteuer nicht später vom Käufer nachfordern und deshalb auch nicht die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis von einer entsprechenden Nachzahlung des Käufers abhängig machen kann (vgl. BGH in NJW 1988, 2042 ff.).

    Dieses Fax enthält im Gegenteil sogar die Angabe eines Bruttopreises, aus dem die Mehrwertsteuer herauszurechnen wäre (vgl. BGH in NJW 1988, 2042 [zu II.2.a.]).

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08
    Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder - was vorliegend allein in Erwägung zu ziehen wäre die Grundsätze der sekundären Darlegungslast (siehe dazu etwa BGH in NJW 1992, 1817; NJW 1990, 3151; NJW 2007, 155 [156]; NJW 2008, 982 [984 Rdn. 16]) eingreifen (vgl. BGH in NZI 2008, 240 [241 Rdn. 9]): Steht die beweispflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruchs oder rechtsvernichtenden Einwandes erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben unschwer möglich sind (BGH, NJW 2007, 2549 [2553 Rdn. 46]).

    Zum anderen würde in dem Verschweigen des Namens und der Anschrift des eigenen Käufers auch keine die Behauptung der Beklagten als zugestanden bewirkende Verletzung ihrer sekundären Darlegungslast, sondern allenfalls eine im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilende Beweiserschwerung/Beweisvereitelung liegen (vgl., BGH in NJW 2008, 982 [984 Rdn. 16]), die es auch in Hinblick auf das der Klägerin zuzubilligende Geheimhaltungsinteresse nicht erlaubt, den Nachweis eines fehlenden Eigeninteresses der Klägerin für die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis von der Beklagten als geführt anzusehen.

  • BGH, 02.11.2001 - V ZR 224/00

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08
    Grundsätzlich besteht im kaufmännischen Geschäftsverkehr eine vertragliche Nebenpflicht, dem Käufer für den zu zahlenden Kaufpreis gemäß § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung mit dem Ausweis der Mehrwertsteuer, die der gewerbliche Verkäufer für das Umsatzgeschäft zu entrichten hat, auszustellen, (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 433 Rdn. 32; BGH in NJW 1988, 2042 ff.; BGH in NJW 1989, 302; BGH in NJW-RR 2002, 376 [377 zu II.1.]).

    Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden (aa.), dass der Klägerin ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis fehlt, weil sie vorliegend ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre und deshalb eine solche Rechnung für sie nutzlos wäre (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 242 Rdn. 50; BGH in NJW-RR 2002, 376 [377 zu II.1.]).

  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08
    Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder - was vorliegend allein in Erwägung zu ziehen wäre die Grundsätze der sekundären Darlegungslast (siehe dazu etwa BGH in NJW 1992, 1817; NJW 1990, 3151; NJW 2007, 155 [156]; NJW 2008, 982 [984 Rdn. 16]) eingreifen (vgl. BGH in NZI 2008, 240 [241 Rdn. 9]): Steht die beweispflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruchs oder rechtsvernichtenden Einwandes erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben unschwer möglich sind (BGH, NJW 2007, 2549 [2553 Rdn. 46]).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08
    In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substanziierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGHZ 140, 156 [159] = NJW 1999, 579).
  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08
    Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder - was vorliegend allein in Erwägung zu ziehen wäre die Grundsätze der sekundären Darlegungslast (siehe dazu etwa BGH in NJW 1992, 1817; NJW 1990, 3151; NJW 2007, 155 [156]; NJW 2008, 982 [984 Rdn. 16]) eingreifen (vgl. BGH in NZI 2008, 240 [241 Rdn. 9]): Steht die beweispflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruchs oder rechtsvernichtenden Einwandes erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben unschwer möglich sind (BGH, NJW 2007, 2549 [2553 Rdn. 46]).
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 18/90

    Amtsanzeiger - Wettbewerbsbehinderung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08
    Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder - was vorliegend allein in Erwägung zu ziehen wäre die Grundsätze der sekundären Darlegungslast (siehe dazu etwa BGH in NJW 1992, 1817; NJW 1990, 3151; NJW 2007, 155 [156]; NJW 2008, 982 [984 Rdn. 16]) eingreifen (vgl. BGH in NZI 2008, 240 [241 Rdn. 9]): Steht die beweispflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruchs oder rechtsvernichtenden Einwandes erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben unschwer möglich sind (BGH, NJW 2007, 2549 [2553 Rdn. 46]).
  • BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06

    Pflicht eines Notars zur Vorlage von Urkunden

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08
    Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder - was vorliegend allein in Erwägung zu ziehen wäre die Grundsätze der sekundären Darlegungslast (siehe dazu etwa BGH in NJW 1992, 1817; NJW 1990, 3151; NJW 2007, 155 [156]; NJW 2008, 982 [984 Rdn. 16]) eingreifen (vgl. BGH in NZI 2008, 240 [241 Rdn. 9]): Steht die beweispflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruchs oder rechtsvernichtenden Einwandes erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben unschwer möglich sind (BGH, NJW 2007, 2549 [2553 Rdn. 46]).
  • BGH, 07.02.2008 - IX ZB 137/07

    Pflicht des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragenden Gläubigers zur

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08
    Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder - was vorliegend allein in Erwägung zu ziehen wäre die Grundsätze der sekundären Darlegungslast (siehe dazu etwa BGH in NJW 1992, 1817; NJW 1990, 3151; NJW 2007, 155 [156]; NJW 2008, 982 [984 Rdn. 16]) eingreifen (vgl. BGH in NZI 2008, 240 [241 Rdn. 9]): Steht die beweispflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruchs oder rechtsvernichtenden Einwandes erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben unschwer möglich sind (BGH, NJW 2007, 2549 [2553 Rdn. 46]).
  • BGH, 10.11.1988 - VII ZR 137/87

    Verpflichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2008 - 28 U 1/08
    Grundsätzlich besteht im kaufmännischen Geschäftsverkehr eine vertragliche Nebenpflicht, dem Käufer für den zu zahlenden Kaufpreis gemäß § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung mit dem Ausweis der Mehrwertsteuer, die der gewerbliche Verkäufer für das Umsatzgeschäft zu entrichten hat, auszustellen, (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., BGB § 433 Rdn. 32; BGH in NJW 1988, 2042 ff.; BGH in NJW 1989, 302; BGH in NJW-RR 2002, 376 [377 zu II.1.]).
  • BGH, 17.09.1984 - II ZR 23/84

    Hereingabe eines Wechsels zum Diskont

  • AG Münster, 03.11.2010 - 3 C 2811/10

    Zustandekommen eines Vertrags über die Veröffentlichung von Daten eines

    Dies gilt auch, wenn der Erklärende sich mit dem Inhalt eines Angebotes nicht hinreichend vertraut gemacht hat (vgl. OLG I, Urteil vom 08.05.2008, Az. 28 U 1/08 - zitiert nach juris).
  • AG Bergisch Gladbach, 28.07.2011 - 60 C 182/11

    Im Zusammenhang mit einer Täuschung über Vertragslaufzeit und Kostenpflicht ist

    Dies gilt auch, wenn der Erklärende sich mit dem Inhalt eines Angebotes nicht hinreichend vertraut gemacht hat (OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2008, 28 U 1/08).
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